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Lärmschutzverordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Passail hat in seiner Sitzung am 04.02.2019 nachstehende Lärmschutzverordnung gemäß § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO), LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, beschlossen:

§ 1
Lärmbelästigende Arbeiten

Lärmbelästigende Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von motorbetriebenen Rasenmähern, Häckslern, Motorsensen, Motorsägen, Kreissägen, Laubsaugern, Mischmaschinen, Baumaschinen usw., dürfen nur von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am Samstag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgeführt werden.

Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Diese Regelung gilt in allen ausgewiesenen Wohn- bzw. Dorfgebieten der Marktgemeinde Passail.

§ 2
Ausnahmen

Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten hinsichtlich der Errichtung des privaten Hauses, der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen sind von den Bestimmungen in § 1 ausgenommen.

§ 3
Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind gemäß § 101c Abs. 1 GemO mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.

§ 4
Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Handlungen und Unterlassungen, die unter den Tatbestand einer bundes- und landesgesetzlichen Regelung fallen.

§ 5
Schlussbestimmungen

Diese Verordnung ist binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 13.07.2012 außer Kraft.

Veröffentlicht am: 5.2.2019

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